In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Anbieters Neumann-Boote findest du alle wichtigen Informationen über die Nutzung seiner Dienstleistungen sowie deine Rechte und Pflichten als Mieter. Die AGB von Neumann-Boote sorgen dafür, dass alles transparent und fair abläuft und du ein rundum positives Mieterlebnis hast.
Bitte nimm dir einen Moment Zeit, um die AGB aufmerksam zu lesen.
Allgemeine Mietbedingungen
Die nachstehenden Bedingungen sind Bestandteil des Mietvertrages, der zwischen dem Kunden, im
Folgenden als "Mieter" bezeichnet, und der Firma "Fehmarn Boote", im Folgenden als "Vermieter"
bezeichnet, über ein Boot abgeschlossen wird. Mit der Buchung erkennt der Mieter die Bedingungen
für sich und die mitreisenden Personen an. Abbildungen sind unverbindlich und können vom Original
abweichen. Änderungen vorbehalten.
1. Vertragsabschluss
Mit dem Absenden des Buchungsformulars im Internet und der sofortigen Bezahlung per Paypal,
Kreditkarte oder Sofortüberweisung wird ein rechtsgültiger Vertrag geschlossen. Stellt der Mieter eine
Anfrage per E-Mail oder telefonisch, so unterbreitet der Vermieter Ihm ein Vertragsangebot, welches
der Mieter bestätigen muss. Bei kurzfristigen Buchungen wird der Vertrag zwischen Mieter und
Vermieter vor Ort, jedoch vor der Übergabe des Bootes, geschlossen.
2. Stornierung/Vertragsrücktritt
Vor der Vertragsannahme haben beide Seiten das Recht, ohne Bekanntgabe eines Grundes, ihr
Vertragsangebot zurück zu ziehen. Da der Vermieter nach Vertragsabschluss sofort mit seiner Arbeit
beginnt, verliert der Mieter, mit dessen ausdrücklicher Zustimmung, bei Vertragsabschluss sein vom
Gesetzgeber gefordertes 14-tägiges Widerrufsrecht.
Nach Vertragsabschluss wird im Falle einer Stornierung durch den Mieter folgende Stornogebühr in
Rechnung gestellt, wenn das Boot nicht weiter vermietet werden kann oder auf einem anderen Termin
umgebucht wird.
- nach Vertragsabschluss 30% der Chartergebühr
- innerhalb 48 Std. vor Fahrtantritt100% der Chartergebühr
Die Stornogebühren fallen nicht an, wenn ein neuer Chartertermin für die aktuelle Saison vereinbart
wird. In diesem Fall werden bereits gezahlte Chartergebühren als Guthaben geführt und bei der
nächsten Charter verrechnet. Sollte der Vermieter durch besondere Umstände (siehe 3.
Unverfügbarkeit) zum Vertragsrücktritt gezwungen werden, so erhält der Mieter alle bis dahin
geleisteten Zahlungen in voller Höhe zurück.
3. Unverfügbarkeit
Wenn der Vermieter wegen unvorhergesehener Ereignisse nicht im Stande ist das Boot zur Verfügung
zu stellen, erhält der Mieter alle bereits geleisteten Zahlungen in voller Höhe zurück. Der Vermieter ist
nicht verantwortlich für Gewässersperrungen, Schifffahrtsbeschränkungen oder sonstige
Unterbrechungen in Notfällen, sowie in Fällen von Hochwasser, Niedrigwasser, Streik oder Ähnlichem.
4. Haftung
Die Charterboote sind alle sowohl gegen Kasko -als auch gegen Haftpflichtschäden versichert. Es
wird darauf hingewiesen, dass Schäden, die durch den Charterer grob fahrlässig oder vorsätzlich
herbei geführt werden, aufgrund der bestehenden Versicherungsbedingungen, auch direkt von der
Versicherungsgesellschaft bei dem Charterer regressiert werden können. Die Charterverträge zu den
Charterbooten sind mit einer Selbstbeteiligung/Kaution von EUR 500,-behaftet. Schäden, die durch
den Mieter verursacht werden, müssen bis zur Höhe der Selbstbeteiligung vom Mieter getragen
werden. Sollte der Charterer einen Schaden verursachen, der die Weitervercharterung des Bootes
unmöglich macht, bleibt es dem Vercharterer überlassen, die Charterausfallkosten beim Charterer
geltend zu machen. Es wird empfohlen eine entsprechende Skipperhaftpflicht und/oder
Charterkautionsversicherung abzuschließen. Der Mieter verpflichtet sich das Boot mit größtmöglicher
Sorgfalt zu nutzen. Er haftet dem Vermieter nicht nur für Schäden am Boot und seiner Einrichtung,
sondern auch für den Verlust derselben. Den durch starke Beschädigung oder Verlust des Bootes
entstehenden Folgeschaden (Verlust der Chartereinnahmen) kann der Vermieter dem Mieter
gegenüber geltend machen.. Sind Mieter und Bootsführer nicht identisch, haften beide
gesamtschuldnerisch. Auftretende Mängel am Boot sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Der
Mieter ist nicht befugt eigenmächtig Reparaturen durchzuführen oder durchführen zu lassen. Bei nicht
sofort kalkulierbaren Schäden kann die volle Kaution bis zur endgültigen Schadensabwicklung
einbehalten werden. Das Auftreten von Mängeln ist auch bei bester Pflege und Wartung nicht
auszuschließen und begründet, sofern keine wesentliche Beeinträchtigung in der Gesamtnutzung des
Bootes vorliegt, weder Regressanspruch gegen den Vermieter noch eine Kürzungen der
Chartergebühr oder einen Vertragsrücktritt. Der Genussverlust in Folge einer Havarie oder eines
Unfalls, der während der Vermietung vorfällt, kann, unabhängig von der Ursache, nicht der Grund
einer ganzen oder teilweisen Rückzahlung sein. Falls während der Fahrt ein technisches Problem
auftritt, informieren Sie uns bitte umgehend. Bei selbstverschuldeten Problemen werden die Kosten
dem Mieter in Rechnung gestellt. Der Mieter und seine Begleiter nutzen das Boot und sein Zubehör
auf eigene Gefahr. Ansprüche jeder Art gegen den Vermieter aus Schäden, die dem Mieter oder
seinen Begleitern während der Nutzung durch das Boot, Teile des Bootes oder des Zubehörs
entstehen, sind ausgeschlossen. Des Weiteren ist jegliche Haftung für den Verlust oder Schäden an
persönlichen Gegenständen des Mieters oder dessen Begleitern ausgeschlossen. Für die Richtigkeit
des eventuell überlassenen Kartenmaterials und die Anzeigengenauigkeit der Instrumente übernimmt
der Vermieter keine Gewähr.
5. Übergabe/Rücknahme des Bootes
Der Zeitpunkt der Übergabe kann sich durch technische & logistische Abläufe verzögern und gibt
keinen Anspruch auf Erstattung und kein Recht, das Boot nach eigenem Ermessen länger zu
behalten. Der Mieter erhält während der Übergabe eine Einweisung in das Boot und dessen
Benutzung. Biminis/Verdecke die eigenständig abgebaut werden, müssen vor Rückgabe des Bootes
wieder in ihren ursprünglichen Zu-stand zurück versetzt werden, anderenfalls ist der Vermieter
berechtigt dem Mieter den Aufbau in Rechnung zu stellen. Mieter und Vermieter prüfen das Boot und
dessen Einrichtung vor Fahrtantritt gemeinsam auf Schäden und dokumentieren diese. Der Mieter
verpflichtet sich, den Vermieter auf Schäden aufmerksam zu machen, welche von diesem Übersehen
wurden. Sollte während der Fahrt an Bord etwas beschädigt werden, ist der Mieter verpflichtet, den
Vermieter umgehend über die entstandenen Schäden zu informieren. Bei der Rücknahme prüft der
Vermieter das Boot erneut und ist berechtigt, alle nicht zuvor dokumentierten Schäden wie unter "4.
Haftung" beschrieben zu berechnen. Verschweigt der Mieter bei Rückgabe Schäden, so kann er auch
dann noch regresspflichtig gemacht werden, wenn der Vermieter den Schaden bei der Rücknahme
nicht sofort bemerkt hat. Wird das Boot nicht pünktlich geräumt und zurückgegeben, so haftet der
Mieter für den Schaden, der dem Vermieter durch die Verzögerung entsteht.
6. Anforderungen an den Fahrer
Der Fahrer muss mindestens 16 Jahre alt sowie körperlich und geistig in der Lage sein, ein Sportboot
zu führen. Der Fahrer muss im Besitz eines gültigen, amtlichen Sportbootführerscheins sein
(Ausnahme: Boote mit weniger als 15 PS).Für den Fahrer gilt ein absolutes Alkoholverbot. Sollte
keiner der an Bord befindlichen Personen alle Anforderungen erfüllen, ist der Fahrtantritt nicht
möglich.
7. Treibstoff
Der Treibstoff ist nicht im Charterpreis enthalten. Das Boot wird vom Vermieter vollgetankt übergeben
und ist vom Mieter ebenso vollgetankt zurückzugeben.
8. Haustiere
Haustiere sind an Bord nur nach Absprache erlaubt.
9. Endreinigung
Das Boot wird in einem ordentlichen Zustand übergeben und muss in einem ordentlichen Zustand
zurückgegeben werden. Die Endreinigung wird vom Vermieter durchgeführt, die Kosten hierfür trägt
der Mieter. Im Falle grober Verschmutzung, wie zum Beispiel Schlamm an Boot/Deck oder Anker oder
verschmutzten Leinen, behält der Vermieter sich das Recht vor, dem Mietern eine höhere
Endreinigungsgebühr als vereinbart in Rechnung zu stellen. An Bord müssen Bordschuhe oder
weiche Turnschuhe mit heller Sohle getragen werden.
10. Gerichtsstand und Gültigkeit
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Lübeck. Es gilt allein deutsches Recht. Nebenabreden bedürfen
der Schriftform. Werden Teile des Vertrages durch deutsche gesetzliche Bestimmungen ganz oder
teilweise eingeschränkt oder aufgehoben, so behalten die übrigen Teile des Vertrages ihre Gültigkeit.